Zur Geschichte dieses Gasthofs.

Die Gastfreundschaft bei unseren Vorfahren und im frühen Mittelalter bestand
in der Gewährung von Verpflegung, zu der nach dem Gemeindegastrecht freies Quartier,
eine Gastgabe, Teilnahme an der häuslichen und religiösen Gemeinschaft mit Anspruch
auf Schutz- und Rechtshilfe, gehört.
Mit der Annahme des Christentums wurde die Gastfreundschaft hauptsächlich von dem
Welt- als auch Ordensklerus gegeben. Neben der Privaten und kirchlichen Gastfreundschaft
entstand im Laufe der Jahrhunderte eine gewerbliche, die in den sogenannten Tabernen
gegen Bezahlung ausgeübt wurde. Dazu war die Erlaubnis der Landes-Grundherrschaft
erforderlich. Ohne Erlaubnis der Landrichter durfte niemand eine Taberne bauen und
betreiben, weshalb sie auch „continua taberna“ genannt wurde.

Die früheste Verleihung des Wirtsrechts finden wir in der Schweiz. Um das
Jahr 1045 bezog das Stift Beromünster im Aargau von der Wirtschaft in Entfelden
einen Zins von 51/2 Schilling. In Baden erhoben die Grafen von Kyburg eine jährliche
Taxe von 5 Schilling. Auszüge aus „Herberge und Gastwirtschaft in Deutschland bis
17. Jh. “ von Dr. Johann Kachel Verlag W.Kohlhammer Stgt. 1924.
Ob hier in Beuren, und ab welchem Zeitpunkt eine Taberne bestand, ist wegen fehlender
Quellen nicht belegbar. Wir können aber mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen,
dass als Vorläufer dieses Wirtshauses eine Taberne da war.
In diesem Wirtshaus Adler, in der oberen gewöhnlichen Landgerichtstube, tagte lt. Urkunde
vom 11. Dezember 1464 das Landgericht der alten Landgrafschaft Werdenberg-Heiligenberg.
Die Richter, Geschworenen und übrigen Teilnehmer eines Gerichttages werden wohl nach dem
Ende der Verhandlung, mehr oder weniger, wie es Brauch war, für ihr leibliches Wohl die
„Güte“ der Gastung dieses Wirtshauses erprobt haben.

Die Konzession wurde bis zum Jahr 1534 von denGrafen Werdenberg-Heiligenberg und ab dem
Jahr 1535 von Graf Friedrich zu den Fürstenberg-Heiligenberg erteilt.
Nach den Zinsbüchern de anno 1627 und 1657 musste der Wirt von Beuren für „Tafern“,
Garten, Äcker und Wiesen etc. jährlich 22fl 14xr 4h Zins an Heiligenberg entrichten.
Der Wirt hatte auch die Konzession zum Metzgern und Backen. Das Wirtshaus mit
Liegenschaften und allem Zubehör war ein lehen der Grafschaft Heiligenberg, bis zu
der im Jahre 1839 erfolgten Allodifikation=Lehenablösung durch Joh. Klek, dem Ahn
des jetzigen Wirtes Klaus-Peter Mayer.